Aquarienfreunde Brühl 1978 e.V.
Aktivitäten rund um das Thema Aquaristik.
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein wurde im Jahre 1978 gegründet. Er führt den Namen:
„Aquarienfreunde Brühl 1978 e.V.“ .
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Brühl / Baden
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins sind die Verbreitung und Verbesserung des aquaristischen Gedankens durch Hege und Pflege von Zierfischen und –pflanzen, sowie die Beratung und Förderung der Mitglieder und Freunde in allen mit der Aquaristik zusammenhängenden Fragen und die Durchführung von Vorträgen, Kursen und Lehrgängen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft er-folgt durch Beitritt.
< 16 Jahre / Stimmrecht / aktive / fördernde Mitgliedschaft >
(2) Der Beitritt ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten.
Minder¬jährige Antragsteller bedürfen der Zustimmung der Erziehungs¬be¬recht¬ig-ten.
(3) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Annahmeerklärung des Beitrittsantrages gegen¬¬über dem Antragsteller; ggf. gegenüber den Erziehungsberechtigten.
§ 4 Beitrag
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Ehrungen / Ehrenmitgliedschaft
(1) Ehrungen erfolgen nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(2) Besonders verdienten Mitgliedern / Personen kann die Ehrenmitgliedschaft ver-liehen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Tod
- durch Ausschluß.
(2) Ein Austritt ist von dem Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung muß dem Vorstand spätestens zwei Monate vor dem Austrittsdatum zugegangen sein
(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von der Vorstandschaft beschlossen wer-den, wenn ein Mitglied
- trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Vereinsbeitrages im Rückstand ist, oder
- durch sein Verhalten die Interessen und / oder das Ansehen des Vereins ge-schädigt hat.
Vor einem Ausschuß sind dem Mitglied die Gründe für den beabsichtigten Aus-schluß schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat ein Anhörungsrecht.
Der Ausschließungsbeschluß ist schriftlich niederzulegen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Hierauf ist das Mitglied im Ausschließungsbeschluß ausdrücklich hinzu¬weisen. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Aus¬schließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
Macht ein Mitglied von der Berufung innerhalb der Berufungsfrist keinen Ge-brauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- dem Jugendwart
- dem Mitgliedsprecher
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
- den Kassenprüfern
- dem Heimwart
(3) Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsange-legen¬heiten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nach-folger.
(5) Die Amtszeit beträgt für alle Ämter jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar, spätestens im Februar eines Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung in der Tageszeitung   ( Brühler Rundschau ) einberufen.
Die Einberufung muß mindestens vier Wochen vor dem Termin der Ver¬samm-lung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
(2) Der Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt sich nach der Geschäftsordnung, die der Satzung im Anhang beigefügt ist.
§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :
- sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes
- sie wählt die Mitglieder des geschäftsführenden bzw. des erweiterten Vor-standes
- sie beschließt über Änderungen der Satzung
- sie beschließt über die Auflösung des Vereins
- sie beschließt ferner in allen ihr sonst durch die Satzung oder durch den Vorstand zur Beschlußfassung übertragenen bzw. vorgelegten Fragen.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleich¬heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel - Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von Drei-vierteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des erweiterten Vor¬standes oder von mindestens 15% der Vereinsmitglieder oder von mind-estens zwanzig Vereinsmitgliedern (für den Fall, daß das Quorum von 15% diese Zahl übersteigen sollte) ist von dem Vorstand eine außerordentliche Mit-glieder¬versammlung einzuberufen. Das Einberufungsverlangen ist unter Angabe des Grundes zu stellen. Für die Einberufung und die Durchführung der außer¬ordentlichen Mitgliederversammlung gelten im übrigen die allgemeinen Regel¬ungen über die Mitgliederversammlung.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Mit¬gliederversammlung unter Einhaltung der Regelungen gemäß §10 beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluß faßt, zwei Personen zu Liquidatoren gewählt wer¬den. Wird kein Beschluß über die Bestimmung der Liquidatoren gefaßt, so sind der 1. und der 2. Vorstand die Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Brühl, die es ausdrücklich und unmittelbar unter Berücksichtigung der Vereins-zwecke gemäß §2 gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.
§ 15 Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die vorherige Satzung ihre Gültigkeit.
Brühl, den 29.Januar 2015